SPORTRECHT
Kündigungsschutz gilt auch im Profifußbal
Klage in Aachen: Die Alemannia muss ihren Chef-, Co- und Torwarttrainer bis Saisonende weiterbeschäftigen. Das entschied das Arbeitsgericht Aachen. Experten fordern nun ein eigenes Sportgesetzbuch.Von Rechtsanwalt Stefan Engelhardt, Sozietät Roggelin & Partner.

 

 

 Alemannia Aachen
Niederlage vor dem Arbeitsgericht: Alemannia Aachen muss das Trainerteam weiter beschäftigen Foto Stefan Schmid




Mit einem nicht ganz untypischen Fall hatte sich das Arbeitsgericht Aachen mit einer Entscheidung vom 22.Februar 2013, 6 Ca 3662/12, zu befassen. Das deutsche Arbeitsrecht und die Verhältnisse im Profifußball sind in der Regel nicht miteinander in Einklang zu bringen.

Geklagt hatten der Cheftrainer, sein Co-Trainer und der Torwarttrainer eines nicht ganz unbekannten Aachener Fußballvereins.

Der Verein hatte den Klägern erstmals am 3. September 2012 gekündigt und berief sich auf eine Klausel in den Arbeitsverträgen, nach denen der Verein das Arbeitsverhältnis jederzeit kündigen konnte und den Klägern lediglich drei Bruttomonatsgehälter Abfindung zahlen musste. Im Gegenzug hatten die Kläger im Vertrag auf die Kündigungsschutzklage verzichtet.

Am 9. Januar 2013 kündigte der Verein den Klägern ein weiteres Mal und stützte sich auf eine andere Klausel im Arbeitsvertrag, wonach dem Verein ein Sonderkündigungsrecht zusteht, wenn der Verein den Aufstieg in die Zweite Bundesliga verpasst.

Die Klagen gegen die beiden Kündigungen hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg, da beide Vertragsklauseln schlicht unwirksam sind. Somit bestehen die Arbeitsverhältnisse fort, der Verein muss die Kläger in ihren jeweiligen Funktionen weiterbeschäftigen.

Nach Auffassung des Arbeitsgerichtes ist die Klausel, nach der der Verein das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung jederzeit kündigen könnte und die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ausgeschlossen ist, unwirksam, auch wenn sie im Profifußball durchaus nicht unüblich ist.

Durch diese Klausel wird einem Arbeitnehmer in unzulässiger Weise das gesetzlich verankerte Recht, sich gegen unberechtigte Kündigungen zur Wehr zu setzen, entzogen. Ein solches Recht kann aber nicht einseitig zu Gunsten des Arbeitgebers verkürzt werden und zwar auch dann nicht, wenn im Gegenzug eine Abfindung zugesagt wird.

Die zweite Klausel, nach der ein Sonderkündigungsrecht besteht, wenn der Verein den Aufstieg in die zweite Bundesliga verpasst, verstößt ebenfalls gegen die zwingenden Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes und ist somit ebenfalls unwirksam.

Wieder einmal stellt sich die Frage, ob der Gesetzgeber nicht, wie seit Jahren gefordert, ein Sportgesetzbuch in die Welt setzen sollte, das die arbeitsrechtlich zwingenden Regelungen jedenfalls in Fällen hochbezahlter Profis, seien es Spieler, seien es Trainer, abändert.


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Rechtsanwalt Stefan EngelhardtWar früher selber Amateurfußballer: Rechtsanwalt Stefan Engelhardt

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