SPORTRECHT
Wenn Anwälte zu langsam sind ...
Es ging um 330.000 Netto-Verdienstausfall: Weil ein Anwalt die Kündigungsschutzklage eines Trainers im Profifußball zu spät einreichte, bekomt sein Mandant von ihm Schadenersatz in dieser Höhe. Von Rechtsanwalt Stefan Engelhardt, Sozietät Roggelin & Partner.

 Anzugträger am FußballplatzAnzugträger am Fußballplatz: Profitrainer sind sehr gut bezahlte Angestellte. Eine nicht fristgerecht eingelegte Kündigungsschutzklage kann teuer werden. . Foto: Pixathlon

 

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit einer Entscheidung vom 23.10.2014, 28 U 98/13, den Fall eines von einem Fußballtrainer beauftragten Rechtsanwaltes befasst, der eine Kündigungsschutzklage zu spät einreichte.

Der klagende Trainer war seit 2007 Cheftrainer eines Zweitligisten und war kurz vor Abschluss der Saison 2007/2008 mangels sportlichen Erfolges freigestellt worden war. Mit einem späteren Schreiben kündigte der Verein den Arbeitsvertrag vorzeitig ordentlich zum 31.12.2008.

Der Trainer wollte dies nicht hinnehmen und beauftragte seinen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen.

Zwar widersprach der jetzt beklagte Rechtsanwalt der Kündigung, reichte jedoch nicht binnen der vom Gesetz vorgesehenen dreiwöchigen Frist Kündigungsschutzklage ein.

Der entlassene Trainer war nun der Auffassung, dass eine Verletzung der anwaltlichen Pflichten vorgelegen habe und Schadenersatz zu leisten sei.

Bei regulärer Fortdauer des Trainervertrages bis zum 30.06.2010 und davon ausgehend, dass die Mannschaft den Klassenerhalt hätte sichern können, in der Saison 2008/2009 einen Platz im Tabellenmittelfeld sowie in der Saison 2009/2010 einen Platz im oberen Tabellenfeld erreicht hätte, ergebe sich ein entgangener Bruttoverdienst aus Grundgehalt und Punkteprämien von über 600.000 Euro.

Das Oberlandesgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und entschieden, dass dem Trainer ca. 330.000 Euro bereits jetzt zustehen und hat weiter festgestellt, dass der beklagte Rechtsanwalt weitere Belastungen des Klägers aufgrund von zu entrichtenden Abgaben und Steuern bis zur Höhe von insgesamt ca. 640.000 Euro zu tragen hat.

Es hat hier eine Verletzung des Anwaltsdienstvertrages vorgelegen, weil der beklagte Anwalt nicht binnen drei Wochen Kündigungsschutzklage eingelegt hatte. Die Kündigungsschutzklage hätte der Trainer auch mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit gewonnen, sodass das bis zum 30.06.2010 vertragsgemäß zu zahlende Gehalt als Schadenersatz zu berücksichtigen war.

Der entlassene Trainer musste sich auch keine anderweitigen Verdienste anrechnen lassen, weil er bis zum 30.06.2010 ohne jede Vergütung bei Vereinen in Italien und Frankreich hospitiert hatte.

Rund 330.000 Euro muss der Beklagte zahlen, weil der Trainer seinen Nettoverdienstausfall in dieser Höhe beziffern konnte. Diesen Betrag hätte er bei einer Weiterarbeit erzielen können, nämlich das Grundgehalt sowie die vereinbarten Punkteprämien abzüglich ersparter Aufwendungen.

Die Prämien sind nach den unter den Nachfolgern des Klägers tatsächlich erzielten Spielergebnissen zu berechnen. Es kommt nach Auffassung des OLG nicht darauf an, wie die Spielergebnisse mit hypothetischer Beteiligung des Klägers ausgegangen wären.

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