SPORTRECHT
Mindestlohn im Amateurfußball.
Zu Jahresbeginn in Deutschland eingeführt, könnte er Amateurvereine in ihrer Existenz bedrohen: Beim Thema Mindestlohn hat offenbar niemand an den Amateursport gedacht. Außerdem: Wer haftet nach einem Unfall auf der Kart-Bahn? Von Rechtsanwalt Stefan Engelhardt, Sozietät Roggelin & Partner.

 

 Amateurfußball TorMindestlohn auf Grand: Was passiert, wenn dieser  Torwart mehr als 200 Euro monatlich von seinem Verein bekommt? Foto: Pixathlon

 

Dass Arbeitsrecht und Sportrecht selten miteinander in Einklang zu bringen sind, ist nichts Neues. Das von vielen geforderte Sportgesetzbuch wird zwar seit vielen Jahren diskutiert, wird aber wohl vermutlich niemals kommen.

Der Gesetzgeber hat mit Sicherheit bei der Abfassung des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns, kurz MiLoG nicht an die Sportvereine gedacht, die seit dem 1. Januar 2015 ganz erhebliche Probleme haben.

Ein Amateurfußfallspieler, der seinen Sport mit Sicherheit zumindest teilweise als Hobby sehen wird, wird nunmehr die Möglichkeit haben, aufgrund des MiLoG erhebliche Ansprüche gegenüber seinem Verein geltend zu machen.

Berücksichtigt man den Mindestlohn von 8,50 Euro, so dürften wahrscheinlich viele Amateurvereine vor der Pleite stehen, wenn die Amateurspieler dies geltend machen würden. Solange das Verhältnis zwischen Verein und Spieler einwandfrei ist, dürfte kaum ein Spieler auf die Idee kommen, den Mindestlohn zu fordern. Wenn jedoch das Verhältnis nicht mehr vollständig Intakt ist und ein Spieler beispielsweise wechseln möchte, was der Verein verweigert, so könnte es sicherlich interessant sein, vom Verein den Mindestlohn zu fordern und auf diesem Wege eine "faktische Lösung" zu finden.

Zwar sind sogenannte Aufwandsentschädigungen von bis zu 200 Euro pro Monat vom Mindestlohn ausgenommen, so geregelt in § 22 MiLoG, dennoch dürften ab der Bezirks- bzw. spätestens Oberliga auch Amateur- und Vertragsfußballer unter den Arbeitnehmerbegriff fallen, da häufig eben nicht die reine sportliche Betätigung, sondern die finanzielle Gegenleistung für die Tätigkeit im Vordergrund steht.

Selbst wenn ein Spieler nicht aktiv gegen seinen Verein vorgehen wird, so bleibt zu berücksichtigen, dass im Rahmen von Prüfungen der Finanzbehörden und der Deutschen Rentenversicherung das Thema irgendwann hochkochen wird.

Es wäre somit wünschenswert, dass der Gesetzgeber diesen Bereich gesetzlich ausdrücklich regelt, sodass der "Amateursport" weiter Bestand haben kann.

 

Zur Haftung im Kartsport

Kart fahren macht Spaß, kann aber auch nach hinten losgehen. Einen nicht ganz untypischen Fall hat das Oberlandesgericht Oldenburg am 30.12.2014 AZ: 14 U 37/14 entschieden.

Im Juni 2013 war die Klägerin dieses Verfahrens auf einer Kart-Bahn unterwegs, durch den Fahrtwind löste sich während der Fahrt ihr Baumwollschal und wickelte sich um die Hinterachse des Fahrzeugs.

Sie erlitt dadurch ein sogenanntes Strangulationstrauma, ein zudem erlittener Teilabriss der Luftröhre wurde später erkannt.

Die zunächst lebensbedrohlichen Verletzungen erforderten mehrere stationäre Behandlungen bis ins Jahr 2014 hinein.

Aufgrund ihrer Verletzungen ist die Klägerin zu 50  Prozent in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert und begehrte nun Schadensersatz vom Betreiber der Kart-Bahn.

Das Landgericht wies jedoch die Klage auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld ab, weil es eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Betreiberin nicht erkennen konnte.

Die Klägerin legte daraufhin Berufung ein, das Oberlandesgericht hob die Entscheidung des Landgerichtes auf und gab der Feststellungsklage statt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes sind die Betreiber der Kart-Bahn wegen des Strangulationsunfalls zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet, die Ansprüche müssten jedoch noch beziffert werden.

Begründet hat das Gericht seine Entscheidung mit einer Verletzung der Verkehrs-sicherungspflichten der Betreiberfirma, weil deren Mitarbeiter die Klägerin nicht hinreichend über die besonderen mit dem Tragen eines Schals oder anderer lockerer Kleidungsstücke während der Fahrt mit einem Kart verbundenen Gefahren aufgeklärt haben, dies gilt insbesondere für das Strangulationsrisiko.

Zwar sind die von der Betreiberfirma zur Verfügung gestellten Renn-Overalls grundsätzlich geeignet, solche Gefahren zu vermeiden, die Betreiberfirma hätte jedoch mit besonders deutlichen Hinweisen auf die besonderen Gefahren loser Kleidungsstücke hinweisen müssen, zumal die Overalls nur zur freiwilligen Benutzung bereitlagen.

Die Betreiberfirma hatte hier ca. DIN A-3-große Hinweisschilder verwendet, auf denen sich an dritter Stelle der Hinweis befand, dass enganliegende Kleidung Vorschrift ist. Dies sei jedoch nicht ausreichend deutlich gewesen, auch die von der Betreiberin vorgenommene Einweisung habe nicht ausgereicht.

Selbst wenn in einer solchen Einweisung auf die Gefährlichkeit von Schals hingewiesen worden sein sollte, konnte die Betreiberin aber nicht sicherstellen, dass die Einweisung auch jeden Nutzer der Kart-Bahn erreicht, zumal die Klägerin im vorliegenden Fall das Kart fahren konnte, ohne an einer Einweisung teilgenommen zu haben.

Ein Mitverschulden der Klägerin konnte hier ausgeschlossen werden. Auch wenn sie bereits einmal mit einem Kart gefahren war, musste sie von den Gefahren des Tragens eines Schals während der Fahrt nicht zwangsläufig Kenntnis haben.

Das von der Betreiberfirma verwendete Schild mit der Schrift "Haftungsansprüche der Fahrer gegen den Eigentümer … sind ausgeschlossen" konnte die Haftung nicht ausschließen, weil die diesbezüglichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Bestandteil des Vertrages geworden sind.

Lesen Sie auch:
BGH zu bundesweiten Stadionverboten
Kündigungsschutz im Profifußball
Freizeitgestaltung des Fanprojektleiters
Karte genommen, Job verloren
Lizenzentzug TB Berlin
Meisterschaftsprämie ohne schriftlichen Vertrag?
Wenn ein Tor fällt
Unfall auf dem Bolzplatz 
Schien- und Wadenbeinbruch
Fußball-Managerspiel ein Glücksspiel
Oliver Kahns Privatsphäre
Spielpläne als geistiges Eigentum
Meniskusschaden als Berufskrankheit
Vorsteuer für Spielerberater
Amateurtrainer als Arbeitnehmer?

Rechtsanwalt Stefan Engelhardt
War früher seler Amateurfußballer: Rechtsanwalt Stefan Engelhardt

 

Zurück  |