Thomas Hitzlsperger

Doku über homosexuelle Fussballer

 „Die Hoffnung ist, dass Fans weiter sind als die Verantwortlichen denken“

Manfred Oldenburg ist Regisseur der sehenswerten Doku „Das letzte Tabu“. Er lässt neben Thomas Hitzlsperger diejenigen Profifußballer ihre ganz persönliche Geschichte erzählen, die sich als homosexuell geoutet haben. Interview Matthias Greulich

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SPORTRECHT
Ist das fair?
Ein Bayern-Fan hat den Klub auf Verlängerung seiner Dauerkarte verklagt. Das Amisgericht München hat die Klage nun abgewiesen. Von Rechtsanwalt Stefan Engelhardt, Sozietät Roggelin & Partner.

 Fans des FC BayernZiemlich viele: Fans des FC Bayern. Foto Pixathlon

 

 

Dauerkarten sind bei manchen Fußballvereinen schwer zu ergattern und manchmal auch schwer zu behalten.

Eine Entscheidung des Amtsgerichtes München vom 18.12.2014, 122 C 16918/14, belegt dies eindrucksvoll.

Geklagt hatte hier ein Fußballfan, der seit 1994 Mitglied des FC Bayern ist und seit dieser Zeit auch Inhaber einer Dauerkarte für Heimspiele ist.

Er besuchte fast alle Heimspiele in der Fußballbundesliga sowie im DFB-Pokal und der Champions League.

Als er in der Saison 2013/2014 für sich und seine Familie ein Haus baute und deswegen zehn Bundesligaspiele nicht besuchen konnte, musste er schließlich im Mai 2014 schockiert feststellen, dass der FC Bayern sein Jahreskarten-Abo kündigte!

Der Kläger hat hier vorgetragen, dass er bei den nicht besuchten Spielen anderen Fans die Möglichkeit gegeben habe, über die Ticketbörse seine Karte zu erwerben. Er hatte hierfür auch einen anteilig bezahlten Jahreskartenpreis zurückerstattet.

In der Kündigung sah der FC Bayern-Fan eine unzulässige Maßregelung dafür, dass er aus nachvollziehbaren Gründen 10 Spiele nicht im Stadion sehen konnte und klagte nunmehr auf Erteilung einer Jahreskarte für die Heimspiele der Bundes-ligasaison 2014/2015.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, die Entscheidung ist rechtskräftig.

Das AG München hat seine Auffassung damit begründet, dass der FC Bayern gemäß § 2 seiner Verkaufsbedingungen für das Jahreskarten-Abo ein ordentliches Kündigungsrecht innehat. Gegen eine solche vertragliche Regelung bestehen auch keine Bedenken, weil ein solches Kündigungsrecht bei jedem Dauerschuldverhältnis zulässig ist.

Ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot ist nicht ersichtlich, der Kläger habe auch keine Diskriminierung oder sonst einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot vorgetragen.

Das ausgeübte Kündigungsrecht stellt auch keine Schikane oder aber unzulässige Sanktion für ein rechtmäßiges Verhalten des Klägers bei der Weitergabe der Dauerkarte dar, sondern sei schlicht Ausdruck der Vertragsfreiheit.

Jeder Verein könne selbst bestimmen, mit wem er vertragliche Beziehungen eingeht. Der FC Bayern habe auch keine marktbeherrschende Stellung für den Profifußball in Bayern, so dass kein Kontrahierungszwang besteht, weil es in München mit dem TSV 1860 München einen weiteren Proficlub in der zweiten Bundesliga gebe sowie mit dem FC Augsburg einen weiteren bayerischen Verein in der ersten Bundesliga.

Außerdem stehe es dem Kläger frei, über den freien Verkauf Bundesligaspiele oder Champions League Spiele des Vereins zu besuchen.

Es gibt kein Recht auf eine bestimmte Leistung, es ist vielmehr Teil der Vereinspolitik und der Vereinsfreiheit des Clubs, welchen Fans Sonderkonditionen eingeräumt werden sollen, solange dabei keine Vorschriften zum Schutz gegen Diskriminierung verletzt werden.

In der Sache dürfte dieses Urteil nicht ganz falsch sein, auch wenn ein Fußballfan die Argumentation dahingehend, dass keine marktbeherrschende Stellung des FC Bayern vorliege (!) und man ja auch andere bayerische Vereine im Station sehen könne, wohl für Juristen nachvollziehbar ist, jedoch nicht für Fußballfans.

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