SPORTRECHT
Unbefristet im Tor?
Heinz Müller, ehemaliger Torwart von Mainz 05 hat eine Klage gegen seinen Arbeitgeber gewonnen. Erk könnte damit unfreiwillig die typischen Arbeitsverträge für Profis gekippt haben.Von Rechtsanwalt Stefan Engelhardt,  Sozietät Roggelin & Partner.

 Heinz Müller gegen Ivica OlicSzene aus einem Bundesligaspiel 2012: Heinz Müller rettet im Tor der Mainzer gegen Ivica Olic, damals FC Bayern München. Foto Pixathlon

 

Heinz Müller, von 2009 bis 2014 Torhüter des 1. FSV Mainz 05, hat vor dem Arbeitsgericht Mainz, 3 Ca 1197/14, eine sogenannte Befristungskontrollklage gewonnen. Er hatte sich mit seiner Klage gegen die Befristung seines Arbeitsvertrages gewehrt und hatte damit Erfolg.

Befristungen sind nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes nur ohne einen sogenannten Sachgrund bei einer Neueinstellung und zwar bis zu 24 Monaten oder aber bei Vorhandensein eines sogenannten Sachgrundes gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG möglich.

In § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG ist als Sachgrund die Eigenart der Arbeitsleistung als Rechtfertigungsgrund für die Befristung erwähnt. Die Eigenart der Arbeitsleistung wird in der Tat bei Spieler- und Trainerverträgen gerne als Befristungsgrund verwendet, hier ist insbesondere der sogenannte Verschleißtatbestand beliebt. Der allgemeine Verschleiß durch längere Ausübung desselben Berufs ist jedoch, so die Rechtsprechung des Bundes-arbeitsgerichtes, kein Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsvertrages.

Die Befristung wird entweder wegen einer altersbedingten Minderung der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers oder aber wegen des Abwechslungsbedürfnisses des Publikums vereinbart.

Das Arbeitsgericht Mainz war jedoch der Auffassung, dass ein Sachgrund hier nicht vorliegt, sodass der Klage stattgegeben wurde, weil es sich auch nicht um eine Neueinstellung gehandelt hat, da Müller bereits vorher einen Dreijahresvertrag von 2009 bis 2012 unterschrieben hatte.

Mainz 05 war der Auffassung, dass eine "Branchenüblichkeit" die Befristung rechtfertigt, konnte damit jedoch nicht durchdringen. Auch mit ihrem weiteren Argument, dass aufgrund des Alters von Heinz Müller eine Ungewissheit der Leistungserwartung bestand, konnte das Arbeitsgericht nicht überzeugen.

Mainz 05 hat bereits angekündigt, Berufung einzulegen, sodass abzuwarten bleibt, wie das Landesarbeitsgericht und gegebenenfalls anschließend das Bundesarbeitsgericht ent-scheiden wird.

Sollte die erstinstanzliche Entscheidung vom BAG bestätigt werden, so könnte dies das Ende der typischen Profifußballerverträge bedeuten.

 

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Rechtsanwalt Stefan EngelhardtWar früher selber Amateurfußballer: Rechtsanwalt Stefan Engelhardt

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