SPORTRECHT
Zweitligaprofi kann Sky-Abo nicht von der Steuer absetzen
Finanzgericht Münster sieht darin keine Werbungskosten. Dazu: Lohnsteuer für Handballvereine? Von Rechtsanwalt Stefan Engelhardt, Sozietät Roggelin & Partner.

 Jose Mourinho vor Sky-WerbebandeJose Mourinho vor Sky-Werbebande in England: Der Bezahlsender überträgt auch die Premier League und dass auch noch einige Jahre. Foto Pixathlon

 

Auch Profifußballer haben durchaus einen Sinn für niedrige Steuern. Das Finanzgericht Münster hat am 24.03.2015, 2 K 3027/12 E, entschieden, dass ein Profifußballer aus der zweiten Bundesliga die Kosten des Fußballpakets von Sky nicht als Werbungskosten geltend machen kann, weil sich dieses Angebot nicht an ein Fachpublikum, sondern an die Allgemeinheit richtet.

Zudem dürfte davon auszugehen sein, dass er das Abo nicht ausschließlich dazu genutzt hat, um sich auf kommende Gegner und Gegenspieler vorzubereiten, da es sich dabei um Mannschaften der ersten Fußballbundesliga sowie der Champions League gehandelt hat.

Die Entscheidung ist rechtskräftig, da die Revision zum Bundesfinanzhof nicht zugelassen wurde. Es bleibt zu hoffen, dass dieser Fußballprofi die unfassbare Summe von 658 Euro im Jahr finanziell verkraften kann.


Außerdem: Müssten Handballvereine Lohnsteuer zahlen, wenn Spieler in der Nationalmannschaft eingesetzt werden?

Diese Frage hatte sich das Finanzgericht Münster zu stellen und hat diese in einer Entscheidung vom 25.03.2015, 7 K 3010/12 L, verneint.

Geklagt hatte eine Gesellschaft, die einen Handballbundesligaverein betreibt. Nach den entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen musste der Verein Spieler für Länderspiele abstellen. Verantwortlich ist hier der Deutsche Handballbund (DHB).

Der DHB lud diverse bei der Klägerin angestellten Spieler zu Länderspielen, Vorbereitungslehrgängen und Trainingslagern ein, und zwar jeweils mit an die Spieler direkt gerichteten Schreiben.

Für ihre Teilnahme erhielten die Spieler ein Entgelt sowie Ersatz ihrer Reisekosten. Gezahlt wurde dies durch den DHB direkt auf ein vom Spieler benanntes Konto.

Die Höhe richtete sich dabei nach Vereinbarungen zwischen dem sogenanten Spielerrat der Nationalmannschaft und dem DHB. Die Klägerin war jedenfalls in diese Verhandlung nicht eingebunden, Vereinbarungen über die Zahlung von Abstellprämien oder eine Kostenerstattung zwischen der Klägerin und dem DHB existieren nicht, Zahlungen des DHB an die Klägerin erfolgten nicht.

Das Bundeszentralamt war nun der eigenwilligen Auffassung, dass es sich bei den Zahlungen des DHB an die Spieler um Lohnzahlungen Dritter gemäß § 38 Abs. 1 S. 3 EStG handele, sodass man für den Prüfungszeitraum von 2007 bis 2009 zu einer einvernehmlichen Regelung dahingehend kam, dass auf eine Haftungsinanspruchnahme verzichtet wird und Kontrollmitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter ergehen würden.

Die daraufhin angeordnete Anschlussprüfung für Januar - Juli 2010 kam zum Ergebnis, dass eine Lohnversteuerung der durch den DHB gezahlten Prämien nicht erfolgt war, die Klägerin also für die nicht abgeführten Lohnsteuerbeträge gemäß § 42 d EStG in Haftung zu nehmen sei.

Dies wollte der Verein nicht einsehen und klagte vor dem Finanzgericht. Er hatte Erfolg.

Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wurde  die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Jedenfalls das Finanzgericht Münster hat die Auffassung vertreten, dass die Zahlungen keine Lohnzahlungen der Klägerin durch den DHB als Dritten sind.

Ausnahmsweise kann zwar Arbeitslohn auch bei der Zuwendungen eines Dritten anzunehmen sein, wenn diese ein Entgelt für eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll.

 

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