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SPORTRECHT
DFB und Spielervermittlung
Der DFB scheut in der Regel Auseinandersetzungen vor den ordentlichen Gerichten. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat jetzt eine Entscheidung getroffen, der er nicht entgehen konnte. Von Rechtsanwalt Stefan Engelhardt; Sozietät Roggelin & Partner.

 FußballFoto Pixathlon

 

Der DFB scheut in der Regel Auseinandersetzungen vor den ordentlichen Gerichten.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 02.02.2016, 11 U 70/15, eine Entscheidung getroffen, der er nicht entgehen konnte.

Geklagt hatte ein Spielervermittler und zwar gegen folgende Regelungen im "DFB-Reglement für Spielervermittlung":

1. Vereine, die Dienste eines Vermittlers in Anspruch nehmen, müssen diesen beim DFB registrieren.

2. Die gleiche Verpflichtung trifft Fußballspieler, die die Dienste eines Vermittlers in Anspruch nehmen.

3. Vereine und Fußballspieler müssen darauf hinwirken, dass von Vermittlern, deren Dienste sie in Anspruch nehmen, ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt wird und/oder eine Gebühr von 500 Euro für die Registrierung gezahlt wird.

4. Vereine und Fußballspieler sind verpflichtet, dem DFB die vollständigen Einzelheiten aller vereinbarten Vergütungen und Zahlungen offenzulegen, die an einen Vermittler geleistet wurden.

5. Vereine sind verpflichtet sicherzustellen, dass Zahlungen zwischen Vereinen im Zusammenhang mit einem Transfer nicht an einen Vermittler gehen oder von diesem geleistet werden.

6. Vereine sind verpflichtet, einem Vermittler, dessen Dienste sie in Anspruch nehmen, als Vergütung einen vor Abschluss der Transaktion zu vereinbarenden Pauschalbetrag zu zahlen.

7. Vereinen und Fußballspielern wird verboten, für die Dienste eines Vermittlers bei Aushandlung eines Berufsspielervertrags und/oder einer Transfervereinbarung eine Zahlung zu leisten, wenn der betreffende Fußballspieler minderjährig ist.

 

Die Spielervermittler sind nicht Mitglieder des DFB, sodass das Reglement für sie nur mittelbar gelten kann, wenn sie von dem DFB angeschlossenen Vereinen und Berufsfußballspielern verpflichtet werden.

Die Regelung war nach Auffassung des hier klagenden Spielervermittlers unwirksam, weil der DFB mit der Registrierungspflicht seine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausnutze und die Berufsfreiheit der Vermittler einschränke.

Insbesondere die vorgeschriebene Mitteilung von Zahlungen betreffe Betriebsgeheimnisse, zudem schreibe der DFB den Vereinen und Berufsfußballspielern mit diesen Regelungen in wettbewerbsbeschränkender Art und Weise vor, welche Vergütung sie mit einem Vermittler vereinbaren dürfen.

Auch das Verbot, eine Vergütung bei Minderjährigkeit des Spielers zu zahlen, sei unzulässig.

Das Landgericht hatte dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich der Regelungen zu 1., 2., 6. und 7. stattgegeben und dem DFB die Anwendung dieser Regelungen untersagt.

Im Übrigen wurde der Antrag zurückgewiesen.

Beide Seiten legten Berufung ein, abgesehen von der Regelung zu 6., sodass dieser Teil der Entscheidung rechtskräftig ist.

Das OLG hat entschieden, dass die Regelungen zu 1, 2., 3. (teilweise) und 6. unzulässig sind. Die Regelungen zu 4., 5. und 7. sowie ein zulässiger Teil der Regelung zu 3. dürfen weiter verwendet werden.

Die Regelungen zu 1. und 2. hinsichtlich der Registrierungspflicht sind unzulässig, weil der Spielervermittler nicht verpflichtet werden kann, im Rahmen der mit der Registrierungspflicht verbundenen Vermittlererklärung erklären zu müssen, als Vermittler an die Statuten und Reglements der Verbände, Konföderationen und der FIFA sowie der Mitgliedsverbände und des Ligaverbandes gebunden zu sein und sich zur Ahndung von Verstößen gegen diese Regelungen der Verbandsgerichtsbarkeit zu unterwerfen.

Grundsätzlich ist es zwar möglich, dass Personen, die nicht Mitglied eines Verbandes sind, grundsätzlich dessen Regelungen und Diziplinargewalt unterstellt werden, allerdings nur, wenn diese Regelungen verhältnismäßig sind. Dies war hier jedoch nicht der Fall, weil nicht feststellbar war, dass Nichtmitglieder überhaupt in zumutbarer Weise Kenntnis von den umfangreichen Regelwerken Kenntnis nehmen konnten.

Die Unzulässigkeit der Regelung zu 3. hinsichtlich des Führungszeugnisses folgt daraus, dass die Verpflichtung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses unmöglich ist, weil ein solches Führungszeugnis nur unter den Voraussetzungen des § 30a Bundeszentralregistergesetz erteilt wird. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, war aber nicht ersichtlich.

Die Berufung der Klägerin gegen die darüber hinausgehende Regelung zu Punkt 3 war aus formellen Gründen unzulässig.

Die Regelungen zu 4., 5. und 7. waren unbedenklich, weil mit der Verpflichtung der Vereine und Fußballspieler dem DFB die Einzelheiten vereinbarter Vergütungen oder Zahlungen offenzulegen der DFB das legitime Ziel verfolgt, Transparenz und Nachvollziehbarkeit in die Tätigkeit von Spielervermittlern zu bringen.

Hinter diesem Ziel steht der legitime Zweck, die Vermittlung von Sportlern primär an sportlichen, nicht jedoch finanziellen Interessen auszurichten.

Mit der Regelung zu 5. verfolgt der DFB den im Ergebnis legitimen und verhältnismäßigen Zweck, einer an sachfremden, das heißt nicht sportlichen Interessen ausgerichteten Einflussnahme der Vermittler auf Spielerwechsel entgegenzuwirken. Mit dem Verbot, im Fall der Vermittlung minderjähriger Spieler an den Vermittler für die Aushandlung eines Lizenzvertrages und/oder einer Transfervereinbarung eine Zahlung zu leisten, wie in Punkt 7 geregelt, verfolgt der DFB grundsätzlich den legitimen Zweck, Minderjährige zu schützen.

Es soll verhindert werden, dass minderjährige Fußballspieler im Wesentlichen durch finanzielle Anreize Transfers abschießen und ohne eine gesicherte Perspektive aus dem Ausland nach Deutschland gebracht werden.

 

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