SPORTRECHT
Profi auf Zeit
Die Entscheidung in Sachen Heinz Müller gegen Mainz 05 freut die Vertreter der Profiklubs: Das Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz hat entschieden, dass Befristungen bei Profis in Ordnung sind. Von Rechtsanwalt Stefan Engelhardt, Sozietät Roggelin & Partner.
Heinz Müller im Mainzer Trikot, auf dem Foto gegen Ivica Olic, damals FC Bayern München. Foto Pixathlon
Das von dem ehemaligen Torhüter von Mainz 05 angestrengte Verfahren hat in den Medien für Wirbel gesorgt. Das LAG Rheinland-Pfalz hat nun am 17. Februar 2016, 4 Sa 202/15, die Entscheidung des Arbeitsgerichtes Mainz aufgehoben und entschieden, dass ein sachlicher Grund im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) vorliegen kann, wenn die Befristung durch die Eigenart der Arbeitsleistung als Profifußballspieler gerechtfertigt ist.
Heinz Müller hatte mit seiner Klage zuletzt die Feststellung beantragt, dass sein Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung zum 30. Juni 2014 nicht beendet worden sei. Weiter verlangte er die Zahlung einer Prämie für die von der Erstliga-Mannschaft in der Rückrunde erspielten Punkte.
Das Arbeitsgericht Mainz hatte der Entfristungsklage stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat nun die Klage insgesamt abgewiesen, allerdings die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, sodass abzuwarten bleibt, ob die Parteien wirklich noch diese Instanz in Anspruch nehmen.
Das LAG Rheinland-Pfalz war der Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der vereinbarten Befristung wirksam zum 30.06.2014 beendet worden ist. Die vereinbarte Befristung war wirksam, weil sie gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG aufgrund der Eigenart der geschuldeten Arbeitsleistung des Klägers als Profifußballer sachlich gerechtfertigt war.
Die Entscheidung von Mainz 05, Heinz Müller die Chance auf die Teilnahme am aktiven Spielbetrieb und somit die Möglichkeit zu versagen, die Punkte primär zu erspielen, war rechtlich nicht zu beanstanden.
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