SPORTRECHT
Ein echter Knaller
Zuschauer eines Fußballspiels, die Knallkörper zünden, müssen dem veranstaltenden Verein die Verbandsstrafen erstatten  – das hat der Bundesgerichtshof nun höchstrichterlich entschieden. Von Rechtsanwalt Stefan Engelhardt, Sozietät Roggelin & Partner.

 

 BöllerWer zahlt die Strafe, wenn Böller im Stadion gezündet wird? Foto: Pixathlon

 

Der Bundesgerichtshof hat mit einer Entscheidung vom 22.09.2016, VII ZR 14/16, Zuschauer weiter haftbar gemacht.

Danach steht nunmehr höchstrichterlich fest, dass Besucher eines Fußballspiels, die Knallkörper zünden, dem veranstaltenden Verein Verbandsstrafen erstatten müssen, die dieser zahlen musste.

Im entschiedenen Fall hatte die Betriebsgesellschaft des 1. FC Köln geklagt und vom Zuschauer Schadenersatz wegen des Zündens eines Knallkörpers zu damaligen Zweitligazeiten verlangt.

Es stand fest, dass der beklagte Zuschauer einen Knallkörper gezündet hatte, der dem Sprengstoffgesetz unterlag. Er hatte ihm vom Oberrang der Nordtribüne auf den Unterrang geworfen, wo er sieben Zuschauer verletzt hatte.

Deswegen sowie wegen weiterer vorangegangener Vorfälle bei anderen Spielen verhängte das Sportgericht des DFB eine Geldstrafe in Höhe von 50.000 Euro sowie eine Bewährungsauflage dahingehend, weitere 30.000 Euro für Projekte und Maßnahmen zu verwenden, die der Gewaltprävention sowie der Ermittlung konkreter Täter bei Fußballspielen der Klägerin dienen.

Verlangt wurde nun ein Ersatz in Höhe von 30.000 Euro.

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hatte sie abgelehnt und zwar mit der Begründung, dass zwar eine Verletzung der Verhaltenspflichten aus dem Zuschauervertrag vorliege, jedoch der sogenannte Zurechnungszusammenhang hier fehle.

Die Verhängung einer Verbandsstrafe unterfalle nicht dem Schutzzweck der verletzten Pflichten.

Dies sah der Bundesgerichtshof nunmehr letztinstanzlich anders und entschied, dass jeden einzelnen Zuschauer die Verhaltenspflicht trifft, die Durchführung des Fußballspiels nicht zu stören. Verstößt er dagegen, so beispielsweise durch das Zünden und Werfen eines Knallkörpers, so haftet er für daraus folgende Schäden und zwar auch dann, wenn dem Verein eine Geldstrafe durch den Verband auferlegt wird.

Die Geldstrafe wird gerade wegen der Störung durch den Zuschauer verhängt, sodass ein innerer Zusammenhang gegeben ist.

Die Regeln des DFB dienen, wie die Pflichten des Zuschauervertrages, der Verhinderung von Spielstörungen, sodass das OLG nunmehr zu prüfen hat, ob die weiteren Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs vorliegen.

 

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Rechtsanwalt Stefan Engelhardt
War früher selber Amateurfußballer: Rechtsanwalt Stefan Engelhardt

 

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