SPORTRECHT
Schadenersatz im Frauenfußball
Oberschenkelfraktur nach einem Tritt: Die gefoulte Spielerin verlangte von der gegnerischen Torhüterin 50.000 Euro nach einem Spiel der Bezirksliga. Das OLG Hamm lehnte dies ab.Von Rechtsabwalt Stefan Engelhardt, Sozietät Roggelin & Partner

 Foul im FrauenfußballSymbolfoto Foul im Frauenfußball, aufgenommen beim WM-Spiel 2007 zwischen China und Norwegen Foto Pixathlon

 

Verletzungen sind im Fußball nicht selten, es stellt sich nur die Frage, ob derjenige, der foult dem Gefoulten Schadenersatz leisten muss. Das OLG Hamm hat in einer Entscheidung vom 22. Dezember 2016, 9 U 138/16, über einen Fall aus dem Frauenfußball zu entscheiden gehabt.

Das Ganze spielte sich in der Bezirksliga ab. Die Klägerin ist Mittelfeldspielerin, die Beklagte Torhüterin des gegnerischen Vereins. Als die Klägerin im gegnerischen Strafraum einen Torschuss abgab, wurde sie unmittelbar daraufhin durch einen Tritt der Beklagten am rechten Unterschenkel verletzt. Sie musste ausgewechselt werden, der Schiedsrichter konnte kein Foulspiel erkennen und ließ das Spiel weiterlaufen.

Die Klägerin erlitt eine Unterschenkelfraktur, die notfallmäßig operiert werden musste, zudem wurden durch Komplikationen im weiteren Heilungsverlauf weitere Operationen notwendig. Weitere Konsequenz der Verletzungen war nach dem Vortrag der Klägerin eine traumatische Nervenverletzung, sodass sie noch heute sichtbar gehbehindert ist.

Sie hat ihre Klage damit begründet, dass die Beklagte sie absichtlich mit gestrecktem Bein gefoult habe, nachdem sie einen aus dem Mittelfeld heraus geflankten Ball ins Tor geschossen habe. Sie verlangte nun unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe 50.000 Euro.

Die Beklagte bestritt ein absichtliches Foulspiel. Es sei vielmehr so gewesen, dass sie einen Sekundenbruchteil, nachdem die Klägerin den Ball habe ins Tor spielen können, mit der Klägerin zusammengestoßen sei. Sie habe den Zusammenstoß nicht verhindern können, weil sowohl sie als auch die Klägerin mit hoher Geschwindigkeit auf den Ball zugelaufen seien.

Vor dem Landgericht hatte die Klägerin keinen Erfolg, auch das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass die Berufung ohne Erfolg sei und regte an, die Berufung zurückzunehmen, was erfolgte.

In der Urteilsbegründung findet sich nichts, was nicht bislang in der sportrechtlichen Literatur vertreten wird: Die Klägerin hat sich bei einem sportlichen Wettkampf mit erheblichem Gefahrenpotential verletzt, dieses Risiko besteht auch bei Einhaltung der Regeln oder aber bei geringfügigen Regelverletzungen. Es ist somit davon auszugehen, dass jeder Teilnehmer Verletzungen, auch mit schwersten Folgen, in Kauf nimmt, die bei einer regelmäßigen Ausübung der Sportart nicht zu vermeiden sind.

Somit kommt eine Haftung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Regelwidrigkeit und bei Überschreiten der Grenze zwischen noch gerechtfertigter Härte und unfairem Regelverstoß in Betracht.

Einen solchen Regelverstoß hat die Klägerin jedoch nicht beweisen können.

 
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