SPORTRECHT
Der teuerste Böller
Ein Zuschauer, der durch einen Böllerwurf sieben andere Fans verletzt hat, muss 20.000 Euro an den 1. FC Köln zahlen. Das entspricht den Geldstrafen, zu denen das Sportgericht des DFB die Kölner verurteilt hatte. Von Rechtsanwalt Stefan Engelhardt, Sozietät Roggelin & Partner.

 Wer zahlt die Strafe, wenn Böller im Stadion gezündet wird? Wer zahlt die Strafe, wenn Böller im Stadion gezündet werden? Foto: Pixathlon

 

Das Werfen von Böllern dürfte zumindest der Beklagte des Verfahrens 7 U 54/15 vor dem OLG Köln inzwischen bereuen.

Am 9. März 2017 hat das OLG Köln entschieden, dass dieser Böllerwerfer circa 20.000 Euro Schadensersatz zuzüglich Zinsen an den 1. FC Köln zahlen muss.

Der FC Köln hatte geklagt, weil der Beklagte durch Zünden von Knallkörpern bei einem Heimspiel des 1. FC Köln in der 2. Bundesliga gegen die Regeln verstoßen hatte.

In der zweiten Hälfte des Spiels hatte er einen Knallkörper gezündet, der aufgrund seiner Sprengkraft dem Sprengstoffgesetz unterfällt und hatte diesen vom Oberrang der Nordtribüne auf den Unterrang geworfen, wo er explodiert war und sieben Zuschauer verletzt hatte.

Aufgrund dieses Vorfalls sowie dreier weiterer Ereignisse bei anderen Spielen hatte das Sportgericht des DFB insgesamt vier Geldstrafen verhängt, die im Zusammenhang mit dem Beklagten 40.000 Euro betrug.

Der DFB hatte die Kosten des 1. FC Köln für ein Kamerasystem, das er sich zur Stadionüberwachung angeschafft hatte und rund 20.000 Euro gekostet hatte, angerechnet.

Nun verlangte der 1. FC Köln vom Beklagten Schadenersatz in Höhe von 30.000 und hatte damit vor dem Landgericht Köln Erfolg.

Das Oberlandesgericht hatte die Klage jedoch abgewiesen, auf die Revision des 1. FC Köln hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück.

Nun gab das Oberlandesgericht der Klage teilweise statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von circa 20.000 Euro, ließ aber allerdings die Revision zum Bundesgerichtshof erneut zu.

Das OLG war nun der Auffassung, dass der Beklagte dadurch, dass er die Verhaltenspflicht, die jeden Zuschauer eines Spiels trifft verletzt hat und deswegen für den daraus folgenden Schaden zu haften hat.

Dieser Schaden umfasst auch eine dem Verein wegen des Vorfalls auferlegte Geldstrafe durch den DFB.

Das OLG hat den Schaden so berechnet, dass der Beklagten den prozentualen Anteil bezahlen muss, der sich auf die Summe der Einzelstrafen bezieht und kam auf eine Summe von 20.340 Euro.

Das Verhältnis der jeweiligen Einzelstrafe zur Summe der Einzelstrafen ist eine verlässliche Bemessungsgrundlage, bei der Änderungen der Gesamtstrafe stets verhältnismäßig weitergegeben werden können. Dies hat der Bundesgerichtshof jedoch noch nicht höchst richterlich entschieden, sodass nun abzuwarten bleibt, ob der Bundesgerichtshof diese Berechnungsmethode teilt.

 

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Rechtsanwalt Stefan EngelhardtWar früher selber Amateurfußballer: Rechtsanwalt Stefan Engelhardt

 

 

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