SPORTRECHT
Gericht: Bundesweite Stadionverbote zulässig
Ultras scheitern in Frankfurt mit einer Klage gegen den DFB. Das dortige Oberlandesgericht formulierte zwar Bedenken, dennoch durfte der Verband Stadionverbote während eines laufenden Ermittlungsverfahrens aussprechen. Von Rechtsanwalt Stefan Engelhardt, Sozietät Roggelin & Partner.

 

Transparent gegen SicherheitswahnStadionverbote in der Kritik: Transparent gegen Sicherheitswahn in Nürnberg beim Spiel des Club gegen Dortmund. Die Aufnahme entstand 2012. Foto Pixathlon

 

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 7. September 2017 – 1 U 175/16 – wieder mal das Thema Stadionverbot auf dem Tisch gehabt.

Geklagt hatten Ultras, und zwar gegen den DFB.

2013 war es am Flughafen Dortmund zu einem unschönen Zusammentreffen von Mitgliedern verschiedener Clubs gekommen, später gab es Ermittlungsverfahren gegen die Kläger wegen Landfriedensbruchs.

Der DFB sprach wegen dieser Ermittlungsverfahren bundesweite Stadionverbote gegen die Kläger aus, die unterschiedliche Dauer hatten. Die Staatsanwaltschaft stellte die Ermittlungsverfahren gegen die Kläger schließlich ein, der DFB hob die Stadionverbote auf.

Die Kläger verlangten nun Schadensersatz, weil sie der Auffassung waren, dass die Stadionverbote unwirksam gewesen seien. Es habe hier bereits einen formellen Fehler gegeben, der Sicherheitsbeauftragte des DFB habe sich nämlich nicht durch eine schriftliche Vollmacht legitimiert, als die Verbote übersandt wurden.

Sie berechneten den entgangenen „Genuss der Spiele“ mit pauschal 500,00 € und wollten auch ihre Rechtsanwaltskosten erstattet erhalten. Damit hatten sie nur hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten Erfolg, das Landgericht war der Auffassung, dass die Stadionverbote mangels Vollmachtsvorlage formal unwirksam waren, sah allerdings keine weiteren Schadensersatzansprüche. Die Verbote seien nämlich inhaltlich gerechtfertigt gewesen.

Mit dieser Entscheidung waren beide Seiten nicht zufrieden und legten jeweils Berufung ein, das Oberlandesgericht (OLG) wies die Klage daraufhin komplett ab.

Das OLG war hier der Auffassung, dass die Kläger keinerlei Anspruch auf Zahlung haben, weil mit der Verhängung der Stadionverbote keine schwere Verletzung der Allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Kläger verbunden gewesen sei, die einen Anspruch auf Entschädigung rechtfertigen würde.

Das Hausrecht eines Veranstalters deckt den Ausspruch eines bundesweiten Stadionverbots, wenn ein sachlicher Grund für ein solches Verbot vorliegt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sieht dies vor, wenn aufgrund objektiver Tatsachen und nicht nur bloßer subjektiver Befürchtung die Gefahr besteht, dass künftige Störungen durch die betreffenden Personen zu besorgen sind.

Diese Gefahr wird regelmäßig bei vorangegangenen rechtswidrigen Beeinträchtigungen vermutet. Stadionverbote bezwecken nämlich grundsätzlich eine präventive Wirkung, die es rechtfertigt, Verbote auch gegen Besucher auszusprechen, die nicht wegen einer Straftat belangt worden sind, deren bisheriges Verhalten aber befürchten lässt, dass sie bei künftigen Spielen sicherheitsrelevante Störungen verursachen werden.

Der DFB hatte also hier zurecht die Ermittlungsverfahren zum Anlass für den Ausspruch der Stadionverbote genommen, die jeweilige Dauer war auch nicht willkürlich zustande gekommen.

Der DFB hatte hier unterschiedliche Gefahrenprognosen erstellt und berücksichtigt, ob die Kläger selbst Waffen oder gefährliche Werkzeuge bei sich führten und ob sie bereits mehrfach polizeilich in Erscheinung getreten waren oder bereits Stadionverbote verhängt worden waren.

Die Kläger können auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangen, weil der beklagte DFB die Kläger nicht widerrechtlich in ihren Rechtsgütern verletzt hatte.

Auch wenn formale Bedenken gegen den Verbotserlass bestehen, kann damit kein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Kläger begründet werden.  

 
 
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Rechtsanwalt Stefan EngelhardtWar früher selber Amateurfußballer: Rechtsanwalt Stefan Engelhardt

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