SPORTRECHT
Schiedsrichter und Gewerbesteuer
Ein Spitzenschiedsrichter führt steuerrechtlich einen Gewerbetrieb – das hat jetzt das Bundesfinanzgericht entschieden. Von Rechtsanwalt Stefan Engelhardt, Sozietät Roggelin & Partner.

 SchiedsrichterSpitzenschiedsrichter gegen Finanzamt: Das höchste Finanzgericht des Landes gab der Finanzverwaltung recht. Foto Pixathlon

 

Schiedsrichter, die in der Bundesliga und international pfeifen, verdienen alles andere als schlecht. Es stellt sich nur die Frage, ob sie Gewerbesteuer zahlen müssen oder nicht.

Diese Frage hat der Bundesfinanzhof mit seiner Entscheidung vom 20. Dezember 2017 - I R 98/15 - geklärt, und zwar zu Gunsten der Finanzverwaltung.

Es ging um die Einkünfte eines Fußball-Schiedsrichters in den Jahren 2001 bis 2003, der sowohl in Deutschland als auch im Ausland tätig war, also Spiele der Fußball-Bundesliga, der Fifa-Weltmeisterschaft sowie der Qualifikation zur Europa-Meisterschaft, Spiele der Champions League und des Uefa-Cup gepfiffen hatte.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt zur Auffassung, dass es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handelt und erließ entsprechende Bescheide.

Dies mochte der Schiedsrichter nicht einsehen, klagte vor dem Finanzgericht und hatte damit Erfolg. Allerdings hat das Finanzamt Revision eingelegt und letztendlich vor dem Bundesfinanzhof gewonnen.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs begründet die Tätigkeit eines Fußball-Schiedsrichters steuerrechtlich einen Gewerbebetrieb, weil eine selbstständige nachhaltige Betätigung vorliegt, die in Gewinnerzielungsabsicht und unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unternommen wird.

Die Selbstständigkeit ergibt sich daraus, dass ein Schiedsrichter bei der Einkünfteerzielung auf eigene Rechnung und Gefahr tätig ist und Unternehmerinitiative entfalten kann. Es liegt kein Anstellungsverhältnis vor, auch wenn die Tätigkeit hinsichtlich des Orts und der Zeit im Rahmen der Ansetzung zu den einzelnen Spielen durch die Fußballverbände bestimmt wird.

Ebenfalls besteht während eines Fußballspiels keine Weisungsbefugnis eines Verbands, es handelt sich um eine unternehmerische Teilnahme am Markt.

Als Betriebsstätte des Schiedsrichters hat der Bundesgerichtshof seine Wohnung in Deutschland als Ort der Geschäftsleistung betrachtet. An den Spielorten in der jeweiligen Schiedsrichterkabine hat es keine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage gegeben, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient.

Es handelt sich, auch wenn Schiedsrichter auf diesem Level sicherlich viel laufen müssen, nicht um eine Tätigkeit als Sportler, sodass eine Gewerbesteuerpflicht zu bejahen war.

 

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Rechtsanwalt Stefan EngelhardtWar früher selber Amateurfußballer: Rechtsanwalt Stefan Engelhardt

 

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