SPORTRECHT
Sky-Abo als Werbungskosten absetzbar
Bezahlsender mit Bildungsauftrag: Ein Trainer überzeugt das Finanzgericht Düsseldorf, dass er nicht aus Vergnügen die Spiele anschaut. Von Rechtsanwalt Stefan Engelhardt, Sozietät Roggelin & Partner

 Lothar Matthäus und Peter BoszBezahlfernsehen mit Bildungsauftrag: Sky-Experte Lothar Matthäus zeigt Leverkusens Trainer Peter Bosz im November 2019 wie er gegen den FC Bayern gewinnen kann. Foto Pixathlon

 

Ob und in welcher Höhe Werbungskosten abgesetzt werden können, beschäftigt die Finanzgerichte immer wieder. Eine interessante Entscheidung hat das Finanzgericht Düsseldorf am 5. November .2019, 15 K 1338/19 E, getroffen. Geklagt hatte der Co-Trainer einer U23-Mannschaft, der seit Mitte 2012 auch Torwarttrainer der Lizenzmannschaft des Vereins ist.

Ein Sky-Abonnement kostete ihn im Jahr 2012 monatlich 46,90 Euro für die Pakete „Fußball-Bundesliga“, „Sport“ und „Sky Welt“. Diese Kosten hatte er in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht und dazu angemerkt, dass er diesen Teil des Abonnements beruflich genutzt habe, um im Fußballgeschäft auf dem Laufenden zu bleiben.

Das Finanzgericht lehnte dies jedoch ab mit der Begründung, dass Zielgruppe des Pakets „Fußball-Bundesliga“ eben nicht Fachpublikum sei, sondern die Allgemeinheit.

Die Sache landete schließlich beim Bundesfinanzhof, der entschied, dass die Aufwendungen für ein Sky-Abo Werbungskosten sein könnten, allerdings nur dann, wenn das Abo tatsächlich ausschließlich beruflich genutzt werde und gab das Verfahren zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das Finanzgericht Düsseldorf zurück.

Das Finanzgericht hat Zeugen gehört und den Kläger angehört, um dann seiner Klage stattzugeben.

Das Finanzgericht stellte fest, dass der Kläger das Gericht von der Richtigkeit seines Vorbringens überzeugen konnte und nunmehr für das Gericht feststeht, dass das streitgegenständliche Sky-Paket ausschließlich oder jedenfalls nahezu ausschließlich beruflich genutzt werde, um aus dem gesamten Programmangebot Erkenntnisse für seine berufliche Tätigkeit zu gewinnen und seiner Tätigkeit als Co-Trainer bzw. Torwarttrainer zu dienen.

Nun vertrat man die Auffassung, dass das Paket zwar nicht auf ein Fachpublikum zugeschnitten sei, dies jedoch eine Annahme ausschließlich beruflicher Verwendung nicht entgegenstehe. Außerdem war zu berücksichtigen, dass der Verein nicht über ein sonstiges Video-Tool für den Kläger verfügte.

Zu beachten bleibt, dass nur diejenigen diese Werbungskosten geltend machen können, die tatsächlich beruflich als Trainer oder in einer ähnlichen Tätigkeit beschäftigt sind.

 

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Rechtsanwalt Stefan EngelhardtWar früher selber Amateurfußballer: Rechtsanwalt Stefan Engelhardt

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