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SPORTRECHT
Hausrecht gegen Fan
Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Bundesweite Stadionverbote sind rechtmäßig, auch wenn gegen den Zuschauer ein Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruch eingestellt wurde. Von Rechtsanwalt Stefan Engelhardt

Stadionverbot

Im Visier: Gegen zahlreiche Fans wurde ein Stadionverbot erlassen, ob zu Recht, müssen vielfach die Gerichte klären Foto Hoch Zwei



Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 30. Oktober, V ZR 253/08, können bundesweite Stadionverbote auch dann rechtmäßig sein, wenn gegen den Zuschauer ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs eingestellt wurde.

Geklagt hatte der Besucher eines Bundesligaspiels zwischen dem MSV Duisburg und dem FC Bayern München in der MSV-Arena. Nach Spielschluss kam es zwischen einer Gruppe von Anhängern des FC Bayern, zu der laut Polizeibericht auch der Kläger gehört, sowie Anhängern des MSV Duisburg zu Auseinandersetzungen, bei denen mindestens eine Person verletzt und ein Auto beschädigt wurde.

Im Rahmen des Polizeieinsatzes wurde unter anderem der Kläger in Gewahrsam genommen.

Im April 2006 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger ein bis zum 30.06.2008 befristetes bundesweites Stadionverbot für nationale und internationale Fußballveranstaltungen aus. Sie stützte sich dabei auf eine Richtlinie des Deutschen Fußballbundes, wonach ein solches Verbot bei eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren unter anderem wegen Landfriedensbruchs verhängt werde. Es ist dann aufzuheben, wenn das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird. Bei einer Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO soll das Verbot auf Antrag des Betroffenen im Hinblick auf seinen Stand und seine Dauer überprüft werden.

Das gegen den Kläger eingeleitete staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs wurde am 27.10.2006 gem. § 153 StPO eingestellt. Auf Antrag des Klägers, das Stadionverbot zu überprüfen, nahm die Beklagte im Dezember 2006 Einsicht in die Ermittlungsakte und kam zu dem Entschluss, dass das Verbot aufrecht zu erhalten ist. Der Kläger behauptet nun an den seiner Auffassung nach nur kleineren Auseinandersetzungen zwischen den beiden Gruppen nicht beteiligt gewesen zu sein, sondern diese nur aus der Distanz wahrgenommen zu haben.

Das Amtsgericht wies die auf Aufhebung des Stadionverbotes gerichtete Klage ab, im Berufungsverfahren beantragte der Kläger, da das Verbot wegen Zeitablaufs nicht mehr bestand, die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Stadionverbots.

Das Landgericht wies die Berufung zurück, auch die Revision des Klägers hatte vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg.

Der BGH hat dazu ausgeführt, dass der Eigentümer oder Besitzer eines Stadions aufgrund seines Hausrechts frei darüber entscheiden kann, wem er den Zutritt verwehrt. Das Hausrecht unterliegt allerdings Einschränkungen. Will er beispielsweise bestimmte Personen davon ausschließen, so muss er deren mittelbar in das Zivilrecht einwirkende Grundrechte beachten. Es muss ein sachlicher Grund für das Verbot bestehen, etwa das schützenswerte Interesse des Veranstalters, die Besucher vor Übergriffen gewaltbereiter Fans zu schützen.

Stadionverbote können eine nennenswerte präventive Wirkung nur erzielen, wenn sie auch gegen solche Besucher ausgesprochen werden, die zwar nicht wegen einer Straftat verurteilt sind, deren bisheriges Verhalten aber zur Sorge Anlass bietet, dass sie bei künftigen Spielen sicherheitsrelevante Störungen verursachen werden.

Eine solche Besorgnis ergibt sich zunächst aus den der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen eines im Zusammenhang mit einem Stadionbesuch begangenen Landfriedensbruchs zugrundeliegenden Tatsachen. Im Streitfall wurde das Ermittlungsverfahren allerdings später wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO eingestellt, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger den Straftatbestand des Landfriedensbruchs verwirklicht hat. Seine Schuld war jedenfalls, falls er sich strafbar gemacht haben sollte, gering.

Auf die Strafbarkeit seines Verhaltens kommt es jedoch nicht an. Anknüpfungspunkt für das Stadionverbot war das Verhalten des Klägers, dass Anlaß für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegeben und auch nach Einstellung des Verfahrens weiterhin Bedeutung hat.

Der Kläger ist nicht zufällig in die Gruppe, aus der heraus Gewalttaten verübt worden sind, geraten, sondern Teil dieser Gruppe. Die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe, mit der der Kläger in Gewahrsam genommen wurde, rechtfertigt die Annahme, dass er sich bei Fußballveranstaltungen in einem zu Gewalttätigkeiten neigenden Umfeld bewegt und von ihm deshalb künftige, dritte gefährdende Störungen zu besorgen sind.

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