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SPORTRECHT
Für 19 Prozent mehr
Praktische Probleme eines Bundesligisten: Der Vorsteuerabzug aus Rechnungen einiger Spielerberater wurde vom Finanzamt nicht anerkannt. Die Fälle, in denen es bei 19 Prozent Umsatzsteuer um erhebliche Summen geht, beschäftigen jetzt sogar den Bundesfinanzhof. Von Rechtsanwalt Stefan Engelhardt, Sozietät Roggelin & Partner.
Wenn Bundesligisten Probleme mit der Umsatzsteuer haben, ist das Romantikern vermutlich egal. Foto Pixathlon
Wer den Vorsteuerabzug aus Spielervermittlerrechnungen geltend machen kann, ist zwischen Bundesligavereinen und der Finanzverwaltung häufig streitig.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat am 27.04.2015 -1 K 3636/13 U- einem Bundesligisten überwiegend Recht gegeben.
Man stritt über den Vorsteuerabzug aus mehreren Rechnungen, die dem Bundesligaverein von Spielervermittlern anlässlich von Transfers sowie der Vertragsverlängerung von Profis gestellt wurden.
Begründet wurde die Versagung des Vorsteuerabzuges aus den Rechnung damit, dass zwischen dem Verein und den Spielervermittlern kein Leistungsaustausch stattgefunden habe, sondern der Verein lediglich die den Spielern gegenüber den Spielervermittlern obliegende Zahlungsverpflichtung übernommen habe.
Das Finanzgericht hat der Klage des Vereins gegen die Finanzverwaltung stattgegeben und war der Auffassung, dass die Spielervermittler durch die Beratung und Vermittlung bei Transfers bzw. Vertragsverlängerung Vermittlungsleistungen gegenüber dem Verein erbracht haben.
Diese Entscheidung wurde jedoch, nachdem die Finanzverwaltung Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt hatte, vom Bundesfinanzhof (BFH) kassiert. Die Sache wurde an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen, weil der BFH die Auffassung vertrat, dass ein Profifußballverein die Vorsteuer aus Rechnungen von Spielervermittlern nur abziehen kann, wenn der Verein Empfänger der Leistung ist und nicht der Spieler.
Im hier entschiedenen Fall sah der Bundesfinanzhof erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Spielervermittler jedenfalls auch Leistungen an die jeweiligen Spieler erbracht haben.
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte diese Angelegenheit also ein zweites Mal zu prüfen und gab der Klage überwiegend statt.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde diesmal nicht zugelassen.
Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass die überwiegenden Spielervermittlerrechnungen für den Kläger eine Vorsteuerabzugsberechtigung rechtferigen.
Es hat ein unmittelbarer Leistungsaustausch zwischen dem Verein und den Spielervermittlern bestanden, wie sich nunmehr aus der Beweisaufnahme ergeben habe.
Aus den Zeugenaussagen der Spieler, Spielervermittler und Vereinsvertreter folgt nach Auffassung des Gerichtes, dass es aufgrund der üblichen Gepflogenheiten im Profifußball praktisch nicht möglich war, ein Spieler an seinem Spielerberater vorbei für den Verein zu gewinnen. Zwischen Spielern und Spielervermittlern wiederum war ein Umsatzsteuer rechtlich relevanter Leistungsaustausch nicht zu erkennen.
Lediglich ein einziger Spielervermittler musste sich den Vorsteuerabzug nur zur Hälfte gefallen lassen, weil das vom Verein gezahlte Entgelt in den zu beurteilenden Einzelfällen zugleich Entgelt von dritter Seite für Leistungen gegenüber den Spielern war.
In den anderen Fällen waren die betroffenen Spieler aufgrund der abgeschlossenen Managementverträge verpflichtet, ein übliches Entgelt an den Spielervermittler zu entrichten. Der Vorsteuerabzug aus Rechnungen zweier weiterer Spielervermittler, einem Handelsvertreter, der zugleich Vater eines Spielers ist sowie einem Rechtsanwalt wurde komplett versagt.
In diesen Fällen konnte der Verein nicht überzeugend darlegen, dass er maklerähnliche Dienstleistungen nachgefragt oder erhalten habe.
War früher selber Amateurfußballer: Rechtsanwalt Stefan Engelhardt
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