SPORTRECHT
Reicht Einladung per E-Mail?
Satzungsänderung im Golfclub: Amtsgericht wollte elektronische Einladung zur Mitgliederversammlung nicht akzeptieren, Oberlandesgericht sieht das anders. Von Rechtsanwalt Stefan Engelhardt; Sozietät Roggelin & Partner.

 

Golprofi Brandt SnedekerMuss sich nicht mit Satzungsänderungen herumschlagen: Golfprofi Brandt Snedeker. Foto Pixathlon

 

Das Oberlandesgericht Hamm hatte mit einer Entscheidung vom 24. September 2015, 27 W 104/15, über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Golfverein eine Satzungsänderung in das Vereinsregister eintragen lassen wollte. Das Amtsgericht war damit nicht einverstanden und war der Auffassung, dass die Mitgliederversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen worden sei, weil die Satzung eine schriftliche Einladung vorsähe, die Vereinsmitglieder jedoch nur per E-Mail zur Versammlung eingeladen wurden.

Das Amtsgericht musste erneut darüber entscheiden, weil das Oberlandesgericht Hamm diese Auffassung nicht geteilt hat.

Die Einladung per E-Mail genügt nach dieser Entscheidung der in der Satzung bestimmten Schriftform, weil diese auch durch die elektronische Form ersetzet werden kann. Eine Unterschrift ist also entbehrlich, die vorgeschriebene Schriftform soll die Kenntnis der Mitglieder von der anberaumten Versammlung und ihrer Tagesordnung gewährleisten. Dieser Formzweck genügt, wenn Einladung und Tagesordnung zur Mitgliederversammlung per E-Mail ohne Unterschrift des Vorstandes übermittelt werden.

Die ansonsten im allgemeinen Wirtschaftsleben notwendige Rechtssicherheit, die durch das Schriftformerfordernis hergestellt werden soll, ist hier nicht von wesentlichem Belang.

Auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Mitglieder genügt die E-Mail, da sie aus der vorgelegten Adressliste des Vereins und den ergänzenden Angaben hervorgeht, dass ca. ¾ der Vereinsmitglieder dem Verein ihre E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt haben.

Da nur diese Vereinsmitglieder auch per E-Mail eingeladen worden sind, die übrigen per Post eingeladen worden sind, hatte das Oberlandesgericht kein Verständnis für die Entscheidung des Amtsgerichts.

 

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