SPORTRECHT
Kölner Böller und Barças Wappen
Interessante Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln: Die Klage des 1. FC Köln gegen einen Zuschauer der im Februar 2014 einen Knallkörper gezündet hatte und diesen auf den Unterrang der Nordtribüne geworfen hatte, wurde abgewiesen. Außerdem: Barças Vereinswappen als geschützte Marke? Von Rechtsanwalt Stefan Engelhardt; Sozietät Roggelin & Partner.
Symbolfoto aus dem vergangenen Sommer: Fanblock des 1. FC Köln auf der Nordtribüne. Foto Pixathlon
Eine interessante Entscheidung hat das Oberlandesgericht Köln am 17. Dezember 2015,
7 U 54/15, getroffen.
Viele Profifußballvereine sind seit langer Zeit dazu übergegangen, Strafen, die ihnen seitens des Verbandes auferlegt werden, von störenden Zuschauern im Wege des Regresses zurückzuholen.
So auch der 1. FC Köln, der einen Zuschauer auf Schadenersatz in Höhe von 30.000 Euro verklagt hatte, der im Februar 2014 einen Knallkörper gezündet hatte und diesen auf den Unterrang der Nordtribüne geworfen hatte.
Der 1. FC Köln wurde durch den DFB mit einer Verbandsstrafe in Höhe von 50.000 Euro belegt.
Die Klage hatte vor dem Landgericht Erfolg, auf die Berufung des Beklagten hob das Oberlandesgericht das Urteil jedoch auf und wies die Klage ab. Die Revision zum BGH wurde allerdings zugelassen.
Anders als das Landgericht hat das Oberlandesgericht die Auffassung vertreten, dass der Beklagte zwar seine Vertragspflichten aus dem Zuschauervertrag verletzt hat, indem er den Knallkörper angezündet und in den Zuschauerraum auf den Unterrang der Tribüne geworfen hat. Das Zünden des Knallkörpers war auch adäquat kausal hinsichtlich der Verhängung der Verbandsstrafe für den Verein, allerdings fehlt es nach Auffassung des OLG am erforderlichen Zurechnungs-zusammenhang zwischen verletzter Vertragspflicht und dem eingetretenen Schaden.
Die den Zuschauer treffende vertragliche Pflicht, Spielstörungen wie das Zünden von Knallkörpern zu unterlassen, dient nicht dem Zweck, den Fußballverein vor der Verhängung einer Verbandsstrafe als Sanktion des Vorfalls zu schützen. Es mag sein, dass dem Beklagten nicht entgangen ist, dass der DFB dem Verein bei entsprechenden Vorfällen eine Verbandsstrafe auferlegen kann, es geht nach Auffassung des OLG jedoch zu weit, eine bewusste Übernahme dieses Risikos durch den Beklagten als Zuschauer anzunehmen.
Dem durchschnittlichen Zuschauer dürfte sich die komplexe Rechtslage (Satzung des DFB, Rechts- und Verfahrensordnung des DFB), auf deren Basis die Verbandsstrafe erlassen wird, sowie die möglichen finanziellen Folgen kaum erschließen.
Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass ihm durchaus klar sei, dass die Rechtsprechung im Gegensatz dazu überwiegend eine Haftung des störenden Zuschauers bejaht, hat hier aber andere Interessenlagen gesehen und somit diese relativ erstaunliche Entscheidung getroffen.
Es bleibt abzuwarten, ob der BGH diese Ansicht teilt.
Außerdem: Barças Vereinswappen als geschützte Marke?
Gescheitert ist der FC Barcelona mit einer Klage, mit der man die Umrisse des Wappens des FC Barcelona als Gemeinschaftsmarke schützen lassen wollte.
Das EuG hat mit einer Entscheidung vom 10.12.2015, T-615/14, die Auffassung vertreten, dass die angemeldete Marke es dem Verbraucher nicht erlaubt, die betriebliche Herkunft der von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen zu erkennen.
Es steht dem FC Barcelona nun frei, die Entscheidung anzufechten, sodass abzuwarten bleibt, wie rechtskräftig entschieden werden wird.
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